Reglement über die Herausgabe von Adressmaterial des Vereins Schweizerischer Archivarinnen und Archivare (VSA)Print Button

1. Der VSA stellt Adresssätze seiner Mitglieder unter folgenden Bedingungen zur Verfügung:

• Es steht prinzipiell nur der Adresssatz der Kollektivmitglieder zur Verfügung; die Adressen der Einzelmitglieder sind von jeder Herausgabe ausgeschlossen.

• Eine Anfrage muss schriftlich erfolgen und mit ausdrücklicher Angabe des Verwendungszwecks versehen sein.

• Die schriftliche Antwort (des Geschäftsausschusses) muss den in der Anfrage angegebenen Anwendungszweck festhalten. Jede weitere Beanspruchung der Adresskartei bedarf eines neuen Gesuchs.

• Der VSA wird Anfragen, die zur Verbesserung der Information seiner Mitglieder dienen oder Kostenvergünstigungen für den gesamten Verein zur Folge haben, bevorzugt behandeln.

• Der VSA kann eine finanzielle Gegenleistung (5.- Franken pro Adresse) oder andere Vergünstigungen für den Verein (z. B. eine Ermässigung der Einschreibegebühr bei Kursen und Vorträgen) verlangen.

• Anstatt seine Adresskartei zur Verfügung zu stellen, kann der VSA die Information selber vermitteln oder er kann nahelegen, Informationen in ARBIDO zu veröffentlichen.

 

2. Anfragen werden vom Geschäftsausschuss behandelt. Zu diesem Zweck stellt er eine Liste der Anfragen auf und aktualisiert sie laufend.

 

3. Das Zentralsekretariat führt die Mitgliederkartei, besorgt den Versand und stellt hierfür Rechnung. Herstellung und Versandkosten gehen gemäss Zeitaufwand zu Lasten des Bestellers.

 

4. Das Reglement wird allen Mitgliedern des VSA zugesellt. Es wird auf der Website des VSA publiziert.

 

Angenommen vom Vorstand des VSA am 2. Juni 1998.

Der Präsident : Gilbert Coutaz

Der Aktuar : Georges Willemin

last update: 11.08.2005Go to top

last edited: 11.08.2005

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