Regula Nebiker Toebak, Das Schweizerische BundesarchivPrint Button

 

Bei der Schaffung des Bundesstaates 1848 wurde das seit der Gründung der Helvetischen Republik bestehende Eidgenössische Archiv in die neue bundesstaatliche Verwaltung integriert. Das erste Reglement des Schweizerischen Bundesarchivs aus dem Jahr 1852 bestimmte das Ziel und die Aufgaben des Archivs ebenso wie die Bedingungen für eine Benutzung der historischen Archivbestände aus der Zeit vor 1848; ein öffentlicher Zugang zum Archivgut des Bundesstaates selbst war vorerst nicht vorgesehen. Die Bundesverwaltung wurde jedoch verpflichtet, ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Aufbewahrung und Nutzbarmachung abzuliefern. Diese Bestimmungen wurden 1864 revidiert; das neue Reglement präzisierte die Bedingungen für die Ablieferung, Aufbewahrung, Benutzung und Bewertung des Archivguts und enthielt Vorschriften für die Leiter der Registraturdienste der Bundeskanzlei und der Departemente für die an das Bundesarchiv abzuliefernden Unterlagen.

 

Diese rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit des Bundesarchivs behielten ihre Gültigkeit bis 1957, als ein neues allgemeines Reglement in Kraft trat. Die Einsichtsregelungen wurden 1944 in einem anderen Reglement festgehalten, das eine Sperrfrist von 50 Jahren vorsah. Das Reglement von 1957 griff ausserdem zwei Initiativen auf, die nach 1870 lanciert worden waren, nämlich die Sammlung von Unterlagen, welche für die Geschichte der Schweiz von Interesse sein dürften und sich in ausländischen Archiven und Bibliotheken befinden, sowie die Schaffung einer "Sektion Privatarchive". Das Reglement von 1957 wurde 1966 durch das heute noch gültige Reglement für das Schweizerische Bundesarchiv ersetzt.

 

1973 wurde die Sperrfrist für Bundesakten auf 35 Jahre gesenkt. Spezielle Regelungen gelten nach wie vor für besonders schützenswerte Daten. Das neue Bundesgesetz über die Archivierung trägt den veränderten Verhältnissen Rechnung. Es regelt die Zuständigkeit klarer, auch für Institutionen, die Bundesaufgaben wahrnehmen. Die Kantone regeln die Archivierung nach wie vor selbst, auch da wo es sich um Unterlagen zum Vollzug von Bundesaufgaben handelt.

 

Die Aufgaben des Bundesstaates seit der Staatsgründung 1848 haben sich wesentlich verändert und damit auch die Anforderungen an das Bundesarchiv. Dies zwang dazu, die archivischen Tätigkeiten neu zu überdenken und zu gewichten. Heute sind die Aktivitäten des Bundesarchivs auf zwei Schwerpunkte ausgerichtet:

 

- die "systematische Sicherung" der wichtigen Unterlagen der anbietepflichtigen Stellen einerseits und

 

- die "aktive Vermittlung" der archivierten Unterlagen an Öffentlichkeit und Verwaltung andererseits.

 

"Systematische Sicherung" äussert sich in der Verstärkung der Aktivitäten im vorarchivischen Bereich, z.B. in der Bewertung der Unterlagen an der Quelle und in der Erarbeitung von Konzepten für die Archivierung elektronischer Daten.

 

Mit der Unterstützung bei der Aktenführung und Archivierung erbringt das Bundesarchiv eine verwaltungsinterne Dienstleistung, die wesentlich zu einem effizienteren Informationsmanagement beiträgt.

 

Mittels "aktiver Vermittlung" soll die Nutzung der archivierten Unterlagen durch Öffentlichkeit und Verwaltung verbessert werden. Die hier angestrebten Dienstleistungen bestehen in der Verbesserung von Findmitteln, in der Beratung der Benutzer und Benutzerinnen, in einem möglichst gut eingerichteten Lesesaal, im online-Zugriff auf Findmittel und komplementäre Datenbanken. Hinzu kommt die Mitarbeit bei Forschungsprojekten, die Veranstaltung von Ausstellungen und Kolloquien sowie die Mitwirkung bei verschiedenen Publikationen.

last update: 15.08.2005Go to top

last edited: 15.08.2005