
date/time: 12.07.2005 16:47
http://www.vsa-aas.org/Zwicker-Archive-wozu.229.0.html
So etwas wie ein Archiv haben wohl die meisten Leute. Einerseits: Fotografien von sich, von anderen, von Anlässen, empfangene Briefe oder Post karten, vielleicht Flugtickets oder Eintrittskarten für Theater, Sportanlass oder irgendein Konzert. Andererseits: Versicherungspolicen, Lehrabschlussdiplom, Belege für bezahlte Rechnungen.
Die beiden Arten von "Dokumenten" illustrieren zwei Grundfunktionen von Archiven - Archiv im Sinn von Archivmaterial und im Sinne von Institution, Dienststelle. Archive dienen einerseits der Erinnerung oder genauer gesagt dem Umgang mit der eigenen Vergangenheit oder mit jener des Gemeinwesens, zu dem wir gehören, oder mit jener von religiösen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Gruppen. Andererseits: Versicherungsausweise, Quittungen und ähnliches helfen, im Zweifelsfalle Rechte und Ansprüche geltend zu machen.
Erinnerungsarbeit
Stoff bereitzustellen für einen einigermassen rationalen, redlichen Umgang mit der Vergangenheit, ist einer der Hauptzwecke von Archiven. Sich erinnern als aktive Tätigkeit, nicht als nostalgisches, manipulierendes Verklären, ist für ein Gemeinwesen ebensowenig ein Luxus wie für ein Individuum. Nur wer seine Vergangenheit kennt, mit ihr annähernd im Reinen ist, kann in der Gegenwart einigermassen souverän handeln. In der Erinnerungsarbeit erfahren Gruppen und einzelne Menschen die Einheit ihres Handelns und Erlebens über den Augenblick hinaus. Erinnerungsarbeit stiftet im individuellen und kollektiven Leben Identität. Die Verknüpfung von Erinnerung an die Vergangenheit, Deutung der Gegenwart und Erwartungen an die Zukunft ermöglicht "historische Identität als Selbstbehauptung von Menschen im zeitlichen Wandel ihrer selbst und ihrer Welt" (Jörn Rüsen).
Erwägungen über die "Kunst des Vergessens" oder das "Recht auf Vergessen" sind daher genau zu prüfen. Soweit Vergessen für staatliches Handeln oder für das Wirken von Personen des öffentlichen Lebens erwogen wird, stellt sich die Frage: Wer soll von diesem Vergessen profitieren? Für "gewöhnliche" Menschen hingegen und Gruppen wäre wohl zu unterscheiden zwischen unbefriedetem Vergessen, das heisst Verdrängen, und befriedetem Vergessen. Dass unbefriedetes Vergessen uns das verdrängte Handeln nicht vom Leibe, sondern im Gegenteil in bestimmter Weise stets präsent hält (Sonia Combe), illustrieren zahlreiche Beispiele aus der jüngsten Geschichte und der jüngsten Geschichtsschreibung. Es ist eine öffentliche Aufgabe, dieses Erinnern zu ermöglichen. Neben anderen Institutionen erfüllen öffentliche Archive diese Funktion.
Facetten
Umgang mit der Vergangenheit wird in mancherlei Weise gepflegt: vom Suchen nach Vorfahren bis zur wissenschaftlichen Forschung mit neuesten historischen Methoden, von Heimatkundeaufgaben in der Primarschule bis zum Zeitungsartikel über Flüchtlingspolitik, vom Vorbereiten einer Klassenzusammenkunft bis zur populären, reich illustrierten Publikation über Wirtshäuser, vom Zudienen für Ausstellungen bis zum Bereitstellen von Unterlagen für politische Jubiläumsreden, nicht zuletzt aber durch Einsicht-Nehmen in Unterlagen, welche bestimmte, oft problembeladene Ereignisse oder Phasen der eigenen Biographie betreffen. Manche Archive sind auch in der Lage, in grösserem Umfang selbst Forschung zu betreiben.
Dem Gemeinwesen, zu welchem ein Archiv gehört, dienen die archivierten Unterlagen seit jeher dazu, Rechtsansprüche geltend zu machen. Historisch betrachtet, war dies die erste Funktion von Archivalien. Dazu wurden in der Schweiz schon im Mittelalter sichere Archivräumlichkeiten geschaffen: Archivgewölbe.
Über den Erinnerungswert und die juristische Bedeutung hinaus enthalten Archive viele unmittelbar nützliche Informationen. Alte Baupläne etwa helfen Geld sparen bei Umbauten, Materialien über den Vollzug eines Gesetzes machen die Verwaltungspraxis effizienter, Angaben der Einwohnerkontrolle dienen beim Suchen nach Verwandten.
Zu einer Demokratie gehört, dass staatliches Handeln nachvollzogen werden kann. Demokratie wird durch Partizipation, nicht durch Zuschauen konstituiert (Roland Müller). Staatliches Handeln, das zunächst dem Amtsgeheimnis unterliegt, kann nur dann umfassend nachvollzogen werden, wenn die Unterlagen, in denen es sich widerspiegelt, greifbar bleiben, das heisst auf Dauer aufbewahrt, erschlossen und zugänglich gemacht werden. Insofern sind Archive ein Element der Demokratie und des Rechtsstaates.
Darum müssen sich Archive - zumal in der Zeit elektronischer Informationsverarbeitung - um die Unterlagen von dem Moment an kümmern, da sie bei einer Dienststelle entstehen. Weder die Dienststelle, welche die Unterlagen hervorbringt, noch die Person, auf die sie sich beziehen, können beliebig über sie verfügen.
Was heute Archivmaterial ist, war zunächst ein Dossier, welches entstand, weil eine Behörde oder eine Dienststelle ihre Aufgabe in einem konkreten Fall erfüllte, etwa die Baupolizei mit einer Baubewilligung oder das Strafgericht in einem Kriminalfall. Anders als Bibliotheksgut - Bücher und Zeitschriften -, anders auch als Material, das ein Dokumentationsdienst sammelt, Material nämlich, das zwecks Mitteilung an Dritte und vielfacher Verbreitung hergestellt wurde, dient Archivgut, das heisst ein Dossier zunächst dem Erledigen eines Geschäfts. Archivgut ist also prozessbezogene und stark kontextabhängige Information. Es vermittelt die Genese, d.h. Einsicht in die Entstehungsbedingungen von Entscheiden. Das Verständnis von Archivmaterial setzt daher eine genetische Betrachtungsweise voraus. Dem Einüben dieser Sichtweise, dieser Methode im Umgang mit Informationen kommt in der heutigen Zeit, da atomisierte und manipulierte Information in riesigen Mengen erzeugt sowie verbreitet wird und teilweise als Schrott liegenbleibt, besondere Bedeutung zu. Die Entstehung eines Entscheides nachvollziehen, lässt seine Voraussetzungen verstehen. Das bedeutet auch, Alternativen erkennen.
In diesem Sinne haben Archive etwas zu tun mit Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention:
"Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein." Ähnliches gilt für den Entwurf einer neuen Bundesverfassung vom 20. November 1996, Artikel 14, "Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit", besonders Absätze 2 und 3: " Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie un-gehindert zu äussern und zu verbreiten. Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten."
Die Grundintention ist simpel: Nur wer die Welt, in der er oder sie lebt, hinreichend kennt, kann auch einigermassen autonom handeln, als Individuum und als Angehörige/r eines Gemeinwesens. Das gilt ganz allgemein, im besonderen aber insofern, als Personen Gegenstand staatlichen Handelns sind: Nur wenn staatliches Handeln auf Dauer dokumentiert und damit nachvollziebar bleibt, kann verhindert werden, dass unkontrollierte Macht ausgeübt wird durch Individuen, "die über das für ihre Reflexion und Meinungsbildung jeweils notwendige Mass an Information privilegiert verfügen...". "Von der Vollständigkeit und der Intaktheit der Unterlagen hängt die Fähigkeit der Gesellschaft und damit des Einzelnen ab, die prozesshafte Struktur der sozialen Realität zu erkennen und so zugleich die den eigenen Handlungskontext determinierenden Faktoren zu reflektieren." Die Unterlagen sind "Teil jenes Informationsmaterials, ohne das sich in der Gesellschaft eine Meinungsbildung über deren Entwicklung, deren Zustand und deren Aussichten nicht vollziehen kann" (Spiros Simitis).
Das Prinzip Verantwortlichkeit
Steht also dauerhaftes Aufbewahren staatlicher Unterlagen im Dienst der Autonomie der Individuen und Gruppen, so bildet es auch in einem anderen Sinn eine der Voraussetzungen der Demokratie. In ihr ist staatliches Handeln an die Mitwirkung der Bürgerschaft gebunden: keine Demokratie ohne Volkssouveränität und ohne Verantwortlichkeit von Behörden und Verwaltung. Die Verantwortlichkeit aber wäre illusionär, wenn Behörden und Verwaltung nicht verpflichtet würden, die Entscheidungsabläufe transparent und nachvollziehbar zu gestalten (Philippe Mastronardi). Vorübergehend mag das Amtsgeheimnis eine Einschränkung der Transparenz rechtfertigen, nicht aber für alle Zeiten. Die Gewissheit, dass staatliches Handeln durch die Öffentlichkeit früher oder später nachvollzogen werden kann, bedeutet eine Art präventive demokratische Kontrolle dieses Handelns.
Dies ist auch der Grund, warum Archive, bei allem Respekt vor lokalen Traditionen und Machtverhältnissen, nach dem grösstmöglichen Grad der Autonomie gegenüber den Aktenbildnern streben sollten: Es ist unbefriedigend, wenn jene, deren Handeln aus Gründen der Demokratie überprüft werden soll, federführend die Grenzen der Überprüfbarkeit festlegen, indem sie entscheiden, was aufbewahrt respektive vernichtet wird, und indem sie massgeblich über die Zugänglichkeit ihrer Archivalien bestimmen.
Spannungen
Archive stellten ursprünglich nichts anderes dar als die Fortsetzung der Kanzlei: Urkunden und Akten, welche für die laufende Tätigkeit nicht mehr benötigt wurden, gelangten in separate Räume, wurden dort sicher und geordnet aufbewahrt, so dass sie zum Nachweis der Rechtstitel oder als Information Verwaltung und Behörden auf Dauer zur Verfügung standen. Stoff zur Beschäftigung mit der Vergangenheit wurden Archive erst mit dem Fortschreiten der Geisteswissenschaft und des allgemeinen historischen Interesses, namentlich seit der Französischen Revolution.
In dem Masse, in dem sich die "lnformationsgesellschaft" entwickelte und der Schutz bestimmter Grundrechte sowie der Persönlichkeitsrechte an Bedeutung gewann (konkretisiert unter anderem in Datenschutzgesetzen), galt es, die Funktion der öffentlichen Archive und die Achtung der Persönlichkeits- und Grundrechte in Einklang zu bringen.
Öffentliche Archive haben die Aufgabe, die folgenden drei Domänen und ihr Verhältnis zueinander in Einklang zu bringen:
- die Beziehung zwischen Behörden und Verwaltung auf der einen sowie Archiv auf der anderen Seite, insbesondere die Pflicht der Dienststellen, nicht mehr benötigte Unterlagen dem zuständigen Archiv anzubieten,
- das Recht der Öffentlichkeit, Archivgut zu benützen - und die Grenzen dieses Rechts,
- Schutz der Persönlichkeit, soweit sie durch die Funktion der öffentlichen Archive tangiert wird - und die Grenzen dieses Schutzes.
In diesem Spannungsfeld haben öffentliche Archive möglichst autonom, das heisst möglichst unabhängig von Exekutive und Verwaltung, zu agieren.
Im Hinblick auf die künftige Praxis müssen sich die schweizerischen Archive in diesem Zusammenhang etwa die Frage stellen, ob sie in den vergangenen Jahrzehnten das Recht der Öffentlichkeit, Archivgut zu benützen, genügend ernst genommen haben.
Auf jeden Fall ist mehr oder minder modisches Reden von "Kundeninteresse" kein Ersatz für archivisches Standvermögen im selbstverständlich spannungsreichen Interessenkonflikt zwischen Amtsgeheimnis, öffentlichem Interesse an Benützung und Persönlichkeitsrechten. Sofern "Kunden" notwendig einschliesst, dass jede staatliche Leistung nur gegen Geld zu haben sei, würde diese Denkrichtung im übrigen die elementare Funktion der Archive für Gesellschaft und demokratischen Staat konterkarieren: Sich seiner Vergangenheit zu vergewissern und gewährleisten, dass staatliches Handeln nachvollziehbar bleibt, ist so konstitutiv für den einzelnen und das Gemeinwesen, dass die elementare Realisierung dieser Funktionen nicht durch finanzielle Schranken behindert werden darf. (Das schliesst nicht aus, dass für besondere Leistungen Gebühren erhoben werden können, im Gegenteil: Gebühren tragen dazu bei, dass der courant normal des Archivs als öffentlicher Dienst erbracht werden kann, der aus allgemeinen Finanzmitteln zu finanzieren ist.) Im übrigen gilt das Prinzip der Verantwortlichkeit auch für archivisches Handeln. Es bestehen Ermessensspielräume etwa beim Entscheid darüber, was vernichtet werden soll, oder beim Behandeln von Gesuchen um Benützung von Archivalien, deren Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist. Archivfachleute können sich also nicht vor inhaltlichen Entscheiden drücken (Roland Müller). Das Postulat von Transparenz und Nachvollziehbarkeit gebietet, dass die Entscheide dokumentiert werden und damit überprüfbar bleiben.
Aus alledem ist ersichtlich, dass öffentliche Archive im Vergleich zu den Bibliotheken, den Dokumentationsdiensten im engeren Sinn oder den Museen spezifische gesellschaftliche Funktionen haben. Ob eher das Gemeinsame - aufbereiten und vermitteln von Information - betont wird oder das Unterscheidende, ist eine Frage der Optik. Unbestritten dürfte sein, dass öffentliche Archive wegen der Herkunft, der ursprünglichen Funktion und der Struktur des Materials, das sie verwahren, einen unverwechselbaren Stellenwert haben (und im übrigen auch eine spezifische Methode der Benützung erfordern).
Einer der archivischen Schlüsselbegriffe weist schon in seiner Etymologie auf die Besonderheit hin: Dokument hat etwas mit docere zu tun, lehren respektive beweisen. Monument hingegen, monere, verweist eher auf an etwas denken lassen, ermahnen. Ein Dokument dient dazu, die Tatsachen, von denen es spricht und die nicht mehr präsent sind, zu rekonstruieren. Ein Monument dagegen ist darauf angelegt zu dauern, als Gegenstand der bewunderndes oder respektheischendes Andenken erzeugt (Krzysztof Pomian).
Öffentliche Archive haben im Vergleich zu privaten Archiven und teilweise auch zu jenen parastaatlicher Institutionen, etwa der öffentlich-rechtlichen Anstalten, spezifische Funktionen. Allen gemeinsam aber ist das Bereitstellen von Stoff zum einigermassen rationellen Umgang mit der Vergangenheit. In den öffentlichen Archiven ist ja nur ein Bruchteil der gesellschaftlichen Tätigkeit dokumentiert. Den Archivalien privaten Ursprungs kommt daher grösste Bedeutung zu. Die Benützungsfrequenzen belegen diesen Sachverhalt zur Genüge. Die Schweiz kennt keinerlei Einschränkung des freien Verfügungsrechtes über private Archivalien. So sind bedeutende Archive oder Nachlässe juristischer oder natürlicher Personen in sehr unterschiedlichem Grad erhalten und zugänglich. Es bleibt zu wünschen: Die Einsicht möge wachsen, dass die Zugänglichkeit privater Archivalien - durchaus innerhalb gebührender zeitlicher Schranken - im Interesse der Allgemeinheit liege und die Nachteile einer solchen Öffnung für die Eigentümer weniger gravierend seien, als oft angenommen wird.
Neue Technik - neue Werte?
Die aktuelle Entwicklung der Informationsverbreitung bietet neue Perspektiven für die Erfüllung der gesellschaftlichen Funktion der Archive. Sie schafft aber auch neue Probleme. Beispiele für neue Probleme sind: die Frage der Langzeitarchivierung maschinenlesbarer Informationen oder die Frage der Authentizität elektronisch erzeugter und gespeicherter Dokumente. Beispiele für positive Perspektiven sind: die Verfügbarkeit sehr vieler Informationen und eine gewisse Unabhängigkeit vom Lagerort der Dokumente. Die technischen Möglichkeiten bedeuten per se keinen gesellschaftlichen Fortschritt; Technik produziert weder automatisch Wissen noch Weisheit (Victor Montviloff). Die gesellschaftliche Funktion der Archive besteht unabhängig von wechselnden Arbeitsmitteln. Es dürfte nützlich sein, diese Funktion bei Entscheiden über die Verwendung technischer Mittel im Auge zu behalten, d.h. sie bewusst in den Dienst der Gesellschaft zu stellen. Es gilt gründlich zu überlegen, wem die Neuerungen nützen respektive zum Nachteil gereichen, und sie nicht einfach mit ihren technischen und ökonomischen Eigenleben hinzunehmen. Sonst könnte sich ihr positives Potential ins Gegenteil verkehren, etwa dadurch, dass die Kluft zwischen den "info-riches" und den "info-pauvres" noch grösser wird (Ignacio Ramonet), bis hin zur "Wissenskluft als Demokratieproblem" (Eva Wyss). Archive haben also neben anderen öffentlichen Institutionen, die der Informationsvermittlung dienen, eine besondere Verantwortung angesichts des technischen Wandels.
Dass Archive sich auch anderen Veränderungen zu stellen und sie aktiv zu gestalten haben, versteht sich von selbst, vor allem dem Wandel von Wertvorstellungen, der teilweise in Umbildungen von Rechtsnormen seinen Niederschlag findet, und Änderungen der ökonomischen Bedingungen, einschliesslich dem Kampf um den Umfang und die Verteilung der öffentlichen Mittel. Dabei ist nicht eilfertige Anpassung gefragt, sondern ernsthafte, nötigenfalls hartnäckige Auseinandersetzung mit divergierenden Interessen, geleitet durch eine stabile und solide Vorstellung von der gesellschaftlichen Funktion, der Archive dienen.
Literatur:
Sonia Combe: Archives interdites. Les peurs françaises face à l'Histoire contemporaine, Paris 1994
Krzysztof Pomian: Les archives, in: Les Lieux de Mémoire, vol. III, Les France, 3. De l'archive à l'emblème, p. 163-233
Spiros Simitis: Programmierter Gedächtnisverlust oder reflektiertes Bewahren: Zum Verhältnis von Datenschutz und historischer Forschung, in: Festschrift für Wolfgang Zeidler. Hg. Walther Fürst u.a., Bd. 2, Berlin 1987, S. 1475-1506
last update: 12.07.2005last edited: 12.07.2005
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