
date/time: 30.07.2005 13:57
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Zusammenfassung
Allgemeines
Konkordat gilt im allgemeinen als Oberbegriff für Verträge zwischen Kantonen.
Verwaltungsvereinbarungen sind Konkordate. Sie werden von Regierungen und manchmal von Beamten für Verwaltungsmaterien abgeschlossen.
Gegenrechtserklärungen ( z. B. im Steuerrecht) haben ebenfalls Vertragscharakter.
Darunter fallen auch vereinbarungsähnliche Gebilde (z. B. von Regierungs- und Beamten-konferenzen ausgearbeitete Musterreglemente und Empfehlungen).
Ende 1980 hatte die "Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit" interkantonale Verträge erfasst.
Gegenstände, Rechtsgeltung und Formales
Das typische Konkordat behandelt Gegenstände der Gesetzgebung, des Territoriums oder der Errichtung gemeinsamer Werke. Es gibt mehr regionale als überregionale Verträge.
Grundsätzlich gehen interkantonale Vereinbarungen dem kantonalen Recht vor, müssen jedoch dem Bundesrecht weichen.
Je mehr Beteiligte ein Konkordat hat, desto seltener ist die Ausfertigung eines unterzeichneten Dokumentes. Die Regel ist die Notifikation des Zustimmungsbeschlusses an eine Sammelstelle.
Die Abschlusskompetenz und die Publikationspraxis ist in den Kantonen sehr unterschiedlich.
last update: 30.07.2005last edited: 30.07.2005
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