A 5 Archivierung von Daten aus EDV-AnwendungenPrint Button

Zusammenfassung

Rechtsgrundlagen

 

Bevölkerungsstatistik: V 5.11.1980 (AS 1980, 1699), V 5.11.1980 (AS 1980, 1699), V 25.6.1986 (AS 1986, 1362), V 30.6.1993 (AS 1993, 2100);

Ausländerstatistik: V 20.10.1982 über das Zentrale Ausländerregister (ZAR) (AS 1982, 1906), die ZAR V 23.11.1994 (AS 1994,2859),

Arbeitsmarktstatistik: V 27.9.1982 (AS 1982, 1838), V 14.12.1992 (AS 1994,2859).

 

Daten

 

Bevölkerungsstatistik: Die Daten des Bundes sind in bezug auf Vollständigkeit und Einheitlich-keit für die Schweiz am wertvollsten. Die Kantone liefern sehr unterschiedliche Daten (aggregierte und nicht aggregierte); besitzen indessen informativere Daten, die bei der Verein-heitlichung beim Bund weggefallen sind. Im Bereich Ausländerstatistik betreiben kantonale Stellen eigene Datensammlungen. Für die Arbeitsmarkstatistik stellt der Bund das zentrale EDV-System zur Verfügung und nutzt die von kantonalen bzw. kommunalen Arbeitsämtern gelieferten Daten für statistische Auswertungen.

 

Archivierung

 

Das Bundesarchiv archiviert betr. Bevölkerungsstatistik aus Verwaltungsdaten verschiedener Provenienzen anonymisierte Basis-Dateien sowie die zentralen elektronischen Daten dieser Systeme unabhängig von den Kantonen; betr. Ausländerstatistik ist die Archivierung von nicht anonymisierten Daten vorgesehen. Unterschiedlicher Verknüpfung mit Einzelfalldossiers bei Bund und Kantonen schränken die Koordinationsmöglichkeit unter den Archiven ein. Bei der Arbeitsmarktstatistik übernimmt das Bundesarchiv im Moment nur die statistischen Auswert-ungen. Bei den kommunalen und kantonalen Arbeitsämtern fallen vermutlich die Formulare der Arbeitsuchenden und den Stellen anbietenden Unternehmen als archivierbares Material an.

Der Datenfluss von Gemeinden über Kantone zum Bund kann zu Doppelarchivierung von Daten führen. Der Entscheid über die Archivierung identischer Daten liegt bei den Staatsarchiven.

last update: 30.07.2005Go to top

last edited: 30.07.2005

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